Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
IFM MANNHEIM GmbH Die Marktpsychologen (im folgenden als IFM MANNHEIM bezeichnet) übt seine Tätigkeit im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln des Berufsstandes der Markt- und Sozialforscher aus. (BVM / ESOMAR)
§ 2 Geltung
Allen Leistungen und Lieferungen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Mit Erteilung eines Auftrages erkennt der Auftraggeber die nachstehenden Bedingungen an. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
§ 3 Angebote
IFM MANNHEIM unterbreitet dem Interessenten ein Angebot grundsätzlich in Form eines schriftlichen Untersuchungsvorschlags, in dem die Aufgabenstellung, die zu ihrer Erfüllung zu erbringenden Leistungen, der Zeitbedarf für die Untersuchung sowie das zu zahlende Honorar angegeben werden.
Der Interessent erhält den Untersuchungsvorschlag ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.
§ 4 Preise
Das im Angebot genannte Honorar umfasst grundsätzlich alle von IFM MANNHEIM im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags zu erbringenden Leistungen, wobei Incentives, Produktkosten und die im Rahmen von Markttests anfallenden Frachtkosten für die Belieferung der Filialen mit der Testware gesondert, nach Beleg, abgerechnet werden.
Für die Honorarstellung gelten die Preise des letzten schriftlichen Angebotes vor der Auftragserteilung.
Alle Preise verstehen sich - sofern nichts anderes angegeben zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 5 Auftragserteilung
Schriftlich, telefonisch, per Fax oder über elektronische Medien erteilte Aufträge sind für den Besteller verbindlich.Verträge kommen durch eine schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung zustande.Änderungen des Auftragsvolumens nach Vertragsabschluss bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
§ 6 Lieferung, Liefertermine, Verspätete Abnahme
Für die Lieferung der Ergebnisse bzw. Teillieferungen gelten die im Angebot beschriebenen Fristen.Sofern Lieferfristen vereinbart sind, verlängern sich diese gegebenenfalls um die Zeit, bis der Auftraggeber IFM MANNHEIM die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Angaben und Unterlagen übergeben hat. Werden Untersuchungsergebnisse aus Gründen, die IFM MANNHEIM zu vertreten hat, nicht termingerecht übergeben, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen.
Nach Ablauf dieser Frist kann er insoweit vom Vertrag zurücktreten, wie die im Auftrag festgelegte Leistung noch nicht erbracht ist. Sollte nachweislich das Interesse des Auftraggebers an dem bereits erbrachten Teil fortgefallen sein, so gilt sein Recht zum Rücktritt vom Vertrag auch insoweit.
Lieferverzögerungen, die durch übergeordnete (gesetzliche oder behördliche) Anordnungen oder Bedingungen außerhalb des Einflussbereichs (z. B. aktuelle Beschränkungen beim Handelspartner) verursacht werden, sind von IFM MANNHEIM nicht zu vertreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Auftraggeber baldmöglichst mitgeteilt.
§ 7 Zahlungsbedingungen
Die vereinbarten Honorare dienen zur Finanzierung der Durchführung der jeweiligen Untersuchung. Deswegen ist jeweils eine Hälfte der vereinbarten Honorarsumme bei Auftragserteilung und die andere Hälfte bei Ablieferung der Ergebnisse fällig. Soweit es der Untersuchungsansatz oder die Auftragsumme angezeigt erscheinen lassen, kann eine abweichende Regelung getroffen werden.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat die Zahlung nach Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.
Sollten Teilrechnungen bereits überfällig sein, werden damit auch noch nicht fällige Rechnungen an den gleichen Auftraggeber zur Zahlung fällig.
Sollten Teilrechnungen bereits überfällig sein, werden damit auch noch nicht fällige Rechnungen an den gleichen Auftraggeber zur Zahlung fällig.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn IFM MANNHEIM über den Betrag verfügen kann.
Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB nach Diskont-Überleitungsgesetz zu berechnen.
Wechsel oder Schecks werden nur nach Vereinbarung und erfüllungshalber entgegengenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für die rechtzeitige Vorlage übernehmen wir keine Haftung.
§ 8 Exklusivität, Vertraulichkeit
Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsberichte exklusiv und ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch.
IFM MANNHEIM ist verpflichtet, sämtliche ihm vom Auftraggeber gegebenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrags zu verwenden.
Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann IFM MANNHEIM nicht gewähren, es sei denn, sie wird ausdrücklich vereinbart.
Soweit Exklusivität vereinbart wird, ist ihre Dauer und ein gegebenenfalls zusätzlich zu berechnendes Honorar festzulegen.
§ 9 Datenaufbewahrung
IFM MANNHEIM verpflichtet sich, Erhebungsunterlagen für einen Zeitraum von einem Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsberichts aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen wird.
§ 10 Urheberrechte
IFM MANNHEIM verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen.
Will der Auftraggeber ganz oder teilweise aus dem Untersuchungsbericht zitieren, so muss er die Zitate als solche kenntlich machen und dabei IFM MANNHEIM als Verfasser des Untersuchungsberichts benennen.
Die Untersuchungsergebnisse stehen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, nur dem jeweiligen Auftraggeber zu dessen freien Verfügung.
§ 11 Gewährleistung und Haftung
IFM MANNHEIM gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung und Auswertung der Untersuchung.
Ist die Untersuchung schuldhaft nicht auftragsgemäß durchgeführt worden, so kann der Auftraggeber Nachbesserung verlangen. Wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder IFM MANNHEIM hiermit in Verzug gerät, kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung des Vergütungsanspruchs oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
IFM MANNHEIM haftet für Ansprüche aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss sowie für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen den Parteien, gleich auf welcher Anspruchsgrundlage diese beruhen (z.B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, positive Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung) nur im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von IFM MANNHEIM oder ihrer Mitarbeiter.
Für einfache Fahrlässigkeit haftet IFM MANNHEIM nur, wenn hierdurch vertragswesentliche Pflichten verletzt werden.
Im Falle der fahrlässigen Schadensverursachung durch IFM MANNHEIM ist die Haftung auf solche typischen Schäden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für IFM MANNHEIM vernünftigerweise voraussehbar waren, sowie auf den üblicherweise in vergleichbaren Fällen entstehenden Schadensumfang begrenzt.
§ 12 Haftung im Rahmen von Produkttest
IFM MANNHEIM steht nicht für die Folgen verspäteter Lieferung bzw. des Verlustes oder der Beschädigung von Testmaterial ein, soweit die Verspätung bzw. der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die
a) außerhalb des betrieblichen Bereichs des Instituts liegen, insbesondere im Bereich des Auftragsgebers und vom Institut nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind, bei Naturkatastrophen oder sonstigen Fällen höherer Gewalt, bei hoheitlichen Eingriffen und bei Arbeitskämpfen;
oder
b) die zwar innerhalb des betrieblichen Bereichs des Instituts liegen, jedoch von diesem nicht zu vertreten sind, insbesondere bei Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs aufgrund höherer Gewalt, aufgrund hoheitlicher Eingriffe, wie Diebstahl oder aufgrund von Arbeitskämpfen.
Darüber hinaus gelten für Produkttest die folgenden Bestimmungen:
Der Auftraggeber stellt IFM MANNHEIM von allen Ansprüchen frei, die wegen Schäden, die durch einen Fehler des zu testenden Produkts verursacht werden, gegen das Institut oder gegen Mitarbeiter des Instituts gestellt werden.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle erforderlichen chemischen, medizinischen, pharmazeutischen oder sonstigen Prüfungen / Untersuchungen / Analysen des Testprodukts durchgeführt worden sind. Er übernimmt die Verantwortung dafür, dass das Produkt für den Test geeignet ist, und sofern eine Überprüfung (siehe oben) notwendig war und stattgefunden hat, sich dabei kein Hinweis ergab, dass das Produkt irgendwelche Schäden hervorrufen kann.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass alle durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen und / oder für die Verwendung des Produkts notwendigen Informationen FM MANNHEIM zur Verfügung gestellt werden, damit diese den Testteilnehmern weitergegeben werden können.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
§ 13 Widerspruch / Stornierung von Aufträgen
Der Auftraggeber hat binnen 14 Tage nach Erhalt der letzten Ergebnisse die Möglichkeit, Nachbesserungen zu verlangen, sofern diese berechtigt sind, d.h. wenn die Ergebnisse nicht im Einklang mit den im Angebot formulierten Leistungen stehen. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zum Rücktritt. Erst für den Fall, dass eine Nachbesserung nach angemessener Fristsetzung von IFM MANNHEIM nicht durchgeführt wird, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
Wird ein Auftrag nach der schriftlichen oder mündlichen Auftragserteilung vom Kunden storniert, ohne dass IFM MANNHEIM dafür ursächlich verantwortlich ist, werden sämtliche in der Zwischenzeit angefallenen Leistungen von IFM MANNHEIM in Rechnung gestellt, mindestens aber 10% der gesamten Honorarsumme.
§ 14 Rücktritt und Entschädigung von nicht ausgeführten Bestellungen
IFM MANNHEIM kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung des Konkurses mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt werden.
Wenn IFM MANNHEIM vom Vertrag zurücktritt oder wenn die Bestellung aus Gründen nicht ausgeführt wird, die der Kunde zu vertreten hat, dann hat der Kunde IFM MANNHEIM für Aufwendung und den entgangenen Gewinn eine pauschale Entschädigung von 20% des Kaufpreises zu zahlen.
Die pauschale Entschädigung mindert sich in dem Maße, wie der Kunde nachweist, dass Aufwendungen oder ein Schaden nicht entstanden sind.
Im Falle eines außergewöhnlich hohen Schadens, behält sich IFM MANNHEIM das Recht vor, diesen geltend zu machen.
§15 Gerichtsstand, Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist Mannheim.
§16 Vertragszusatz
Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sind oder unwirksam werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem mit der unwirksamen Klausel Beabsichtigten soweit wie möglich entspricht.


